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Anwaltskosten nach der BRAGO


Für Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt vor dem 1. Juli 2004 begonnen hat, bestimmt sich die gesetzliche Vergütung des Anwalts nach der bisher geltenden alten BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung). Dies gilt auch für alle Angelegenheiten, in denen Sie Ihrem Anwalt den Auftrag zur Erledigung vor dem In-Kraft-Treten des RVG, also vor dem 1. Juli 2004 erteilt haben.

War Ihr Anwalt für Sie bereits in einem gerichtlichen Verfahren vor dem 1. Juli 2004 tätig, so richten sich seine Gebühren für diese Gerichtsinstanz also noch nach der BRAGO. Wird von Ihrem Anwalt oder dem Anwalt der Gegenseite in einem laufenden Verfahren ein Rechtsmittel (Berufung, Revision) ab dem 1. Juli 2004 eingelegt, so gilt für die Kosten der Rechtsmittelinstanz (Berufungsverfahren, Revisionsverfahren) nicht mehr die BRAGO sondern das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Auf dieser Seite werden nur Erläuterungen zu den Kosten nach der alten BRAGO gegeben.

Informationen zu den Kosten nach dem neuen RVG erhalten Sie hier !


Soweit Sie durch einen "Schnelleinstieg" nur die ungefähr in einem Rechtsstreit anfallenden Kosten für Rechtsanwälte und Gericht ermitteln wollen, können Sie diese sofort durch Ausfüllen der Angaben im nachstehenden Feld erfahren, wenn die Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers das Ausführen von Java-Applets zulassen.

Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben wird allerdings nicht übernommen!

Für grundlegendere Erläuterungen der Rechtsanwaltsgebühren nach der BRAGO sehen Sie bitte weiter unten unter "Erläuterungen" nach.


Berechnung der Kosten eines Zivilprozesses für die 1. oder 2. Instanz

Ihr Browser unterstuetzt JAVA nicht. Deshalb ist hier auch das Applet zur Berechnung der Gerichtskosten nicht zu sehen
Geben Sie in das Feld "Streitwert" den Betrag ein, um den prozessiert wird. Markieren Sie das Feld "-10%" wenn Sie die Gebühren für die neuen Bundesländer berechnen wollen.Wenn Sie und/oder Ihr Gegner durch Anwälte vertreten sind, markieren Sie das Feld "Kläger hat Anwalt" und/oder "Beklagter hat Anwalt"

Das Feld "Berufung" markieren Sie, wenn Sie die Kosten der 2. Instanz berechnen wollen.

Falls eine Beweisaufnahme erforderlich ist, markieren Sie das Feld "mit Beweisaufnahme" und geben Sie die geschätzten Kosten hierfür ein, also Fahrtkosten und Verdienstausfall der Zeugen und Kosten etwaiger Sachverständigengutachten.

Alle Angaben sind ohne Gewähr !

© Franz Dimbeck


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Erläuterungen

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich geregelt. Die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bestimmt, für welche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes Gebühren in welchem Umfang anfallen. In der BRAGO orientiert sich die Höhe der Gebühren bei Tätigkeiten im Zivilrecht an dem Wert des Gegenstandes, der von einem Anwalt bearbeitet wird.

Naturgemäß ist daher der Gegenstandswert eines Streites etwa über eine Waschmaschinenreparatur deutlich geringer, als z.B. der Streitwert einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, einer Klage auf Räumung im Mietrecht oder gar eines Unternehmenskaufvertrages. Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren fallen dementsprechend mit zunehmendem Gegenstandswert deutlich höher aus.

Je nach Art der Tätigkeiten des Anwaltes, z.B. Beratung, außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten, Besprechungen (auch Telefonate) und Verhandlungen mit Dritten, Mitwirkung an dem zu Stande kommen einer Einigung in einer Streitigkeit (Vergleich), Vertretung in einem Rechtsstreit, Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor Gericht, Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren, um nur einige Beispiele zu nennen, fallen eine oder auch mehrere Gebühren an.


Manche Gebühren sind dabei auf andere Gebühren anzurechnen (wie z. B. die Gebühren der Beratung in derselben Angelegenheit auf die Gebühren der Vertretung oder die Gebühren der außergerichtlichen Vertretung auf die später anfallenden Gebühren für die Vertretung in einem Rechtsstreit), demgegenüber bleiben andere Gebühren nebeneinander bestehen. Für den juristischen Laien ist die BRAGO daher kaum nachvollziehbar.


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Einen groben Überblick über die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren soll die diesen Erläuterungen nachfolgende Gebührentabelle vermitteln. Ausgehend von den in der linken Spalte der Tabelle angegebenen Gegenstandswerten können Sie die anfallenden Gebühren anhand der unterhalb der Tabelle gegebenen Erläuterungen überschlägig selbst ermitteln.

Wie weiter unten anhand von Beispielsfällen näher erläutert wird, sind die Gebühren des Rechtsanwalts für Tätigkeiten im Zivilrecht nach dem Gebührenwert der einzelnen Tätigkeiten (Angelegenheiten) gestaffelt.


Für die außergerichtliche Tätigkeit sind dabei in der BRAGO Gebührenrahmen vorgesehen, die jeweils zwischen einem Bruchteil einer Gebühr (zum Beispiel 5/10-Gebühr = eine halbe Gebühr; 7,5/10-Gebühr = eine 3/4-Gebühr) und der vollen Gebühr (10/10) liegen.

Je nach Tätigkeit sind diese Gebührenrahmen unterschiedlich bemessen, bei normaler Tätigkeit mit dem üblichen Zeit- und Schwierigkeitsaufwand sollte jeweils die Mittelgebühr des Gebührenrahmens zu Grunde gelegt werden.


Für die Beratung, also die Erteilung von Rechtsrat oder einer Auskunft (auch telefonisch) ist nach § 20 BRAGO ein Gebührenrahmen zwischen einer 1/10 Gebühr und einer vollen 10/10-Gebühr vorgesehen, die Mittelgebühr für diese Tätigkeit liegt also bei einer 5/10-Gebühr. Die Höhe der 5/10-Gebühr kann jeweils in der nachstehenden Tabelle abgelesen werden.

Für die weitere außergerichtliche Tätigkeit, zum Beispiel die Fertigung von Schreiben an Gegner, die Einholung von Informationen etc., erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach § 118 I 1 BRAGO, deren Gebührenrahmen zwischen einer 5/10-Gebühr und einer vollen 10/10-Gebühr und deren Mittelgebühr somit bei einer 7,5/10-Gebühr liegt. Auch die Höhe der 7,5/10-Gebühr kann jeweils in der nachstehenden Tabelle abgelesen werden.


Für außergerichtliche Besprechungen und Verhandlungen mit Dritten (also nicht mit dem Mandanten sondern z.B. mit Gegnern) erhält der Anwalt eine weitere Gebühr nach § 118 I 2 BRAGO (Besprechungsgebühr) mit gleichem Gebührenrahmen und gleicher Mittelgebühr.

Für die Tätigkeit vor Gerichten sind nach § 31 BRAGO keine Gebührenrahmen sondern feste 10/10-Gebühren vorgesehen, die je nach Umfang der Tätigkeit und des Rechtsstreits zwischen einer 10/10-Gebühr bis zu vier 10/10-Gebühren liegen, wie anhand der nachstehenden Beispielsfälle näher erläutert wird. Die Höhe der jeweiligen 10/10-Gebühr kann ebenfalls in der nachstehenden Tabelle abgelesen werden.

Für Berufungsverfahren erhöhen sich diese Gebühren auf eine oder mehrere 13/10-Gebühren, deren Höhe wiederum aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich ist.


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Rechtsanwaltsgebührentabelle

Wert bis

10/10

7,5/10

5/10

13/10

300,00
25,00
18,75
12,50
32,50
600,00
45,00
33,75
22,50
58,50
900,00
65,00
48,75
32,50
84,50
1200,00
85,00
63,75
42,50
110,50
1500,00
105,00
78,75
52,50
136,50
2000,00
133,00
99,75
66,50
172,90
2500,00
161,00
120,75
80,50
209,30
3000,00
189,00
141,75
94,50
245,70
3500,00
217,00
162,75
108,50
282,10
4000,00
245,00
183,75
122,50
318,50
4500,00
273,00
204,75
136,50
354,90
5000,00
301,00
225,75
150,50
391,30
6000,00
338,00
253,50
169,00
439,40
7000,00
375,00
281,25
187,50
487,50
8000,00
412,00
309,00
206,00
535,60
9000,00
449,00
336,75
224,50
291,85
10.000,00
486,00
364,50
243,00
631,80
13.000,00
526,00
394,50
263,00
683,80
16.000,00
566,00
424,50
283,00
735,80
19.000,00
606,00
454,50
303,00
787,80
22.000,00
646,00
484,50
323,00
839,80
25.000,00
686,00
514,50
343,00
891,80
30.000,00
758,00
568,50
379,00
985,40
35.000,00
830,00
622,50
415,00
1079,00
40.000,00
902,00
676,50
451,00
1172,60
45.000,00
974,00
730,50
487,00
1266,20
50.000,00
1046,00
784,50
523,00
1359,80
65.000,00
1123,00
842,25
561,50
1459,90
80.000,00
1200,00
900,00
600,00
1560,00
95.000,00
1277,00
957,75
638,50
1660,10
110.000,00
1354,00
1015,50
677,00
1760,20
125.000,00
1431,00
1073,25
715,50
1860,30


Bei Gegenstandswerten über 125.000,00 € bis 200.000,00 € erhöht sich die volle 10/10-Gebühr für jeden angefangenen Betrag von weiteren 15.000,00 € um 77,00 €.

Bei Gegenstandswerten bis 500.000,00 € erhöht sich die volle 10/10-Gebühr für jeden angefangenen Betrag von weiteren 30.000,00 € um 118,00 €.

Bei Gegenstandswerten über 500.000,00 € erhöht sich die volle 10/10-Gebühr für jeden angefangenen Betrag von weiteren 50.000,00 € um 150,00 €.

Die dreiviertel-Gebühr (7,5/10) oder halbe Gebühr (5/10) bei den höheren Gegenstandswerten kann dann entsprechend von Ihnen ermittelt werden.


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Ausgangsfall Beratung:

Sie wollen von einem Nachbarn 5000,00 € zurück, die sie diesem vor einem Jahr geliehen haben. Der Nachbar weigert sich, das Geld zurückzuzahlen. Zunächst wollen Sie sich nur von einem Anwalt darüber beraten lassen, ob der Nachbar Ihnen das Geld zurückzahlen muss. Schauen Sie in der linken Tabellenspalte nach dem Wert bis 5000,00 €. Für die Beratung, also die Einholung eines Rates oder einer Auskunft beim Rechtsanwalt fällt in der Regel eine Gebühr in Höhe von 5/10 an, in besonderen Fällen kann diese niedriger (z. B. ganz kurzes Telefonat) oder höher (z.B. besonderer Zeitaufwand und umfängliche rechtliche Prüfungen erforderlich) liegen, allerdings nicht höher als eine 10/10 Gebühr.


Merke:

Die Kosten einer ersten Beratung dürfen unabhängig von der Höhe des Gebührenwertes (linke Spalte der Tabelle) den Betrag von 180,00 € zuzüglich 15% Auslagenpauschale und zuzüglich der gesetzlichen MwSt nicht überschreiten, also nicht höher als insgesamt 232,00 € liegen!

Zu Ermittlung der im Ausgangsfall anfallenden Gebühr für die rechtliche Beratung schauen Sie in der linken Spalte der Tabelle nach dem Wert bis 5000,00 € und stellen dort fest, dass die übliche 5/10-Gebühr 150,50 € netto beträgt.

Hinzu kommt eine Auslagenpauschale in Höhe von 15%, die maximal auf 20 € begrenzt ist, soweit im Einzelfall nicht höhere Kosten für Porto, Telefonate etc. nachgewiesen werden, hier also 20,00 €, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (16%) in Höhe von hier 27,28 €, sodass Sie für die rechtliche Beratung insgesamt einen Betrag in Höhe von 197,78 € einkalkulieren müssen.


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Ausgangsfall außergerichtliche Tätigkeit:

Soweit Ihnen Ihr Rechtsanwalt nun vorschlägt, dass er zunächst einmal Ihren Nachbarn anschreibt und ihn unter Fristsetzung zur Rückzahlung des geliehenen Geldes auffordert, fällt für derartige außergerichtliche Tätigkeiten des Anwaltes in der Regel eine Geschäftsgebühr von 7,5 /10 an, was bei einem Wert bis 5000,00 € einen Betrag in Höhe von netto 225,75 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale und 39,32 € Mehrwertsteuer, insgesamt also 285,07 € ausmacht.

Bei besonders umfangreicher Tätigkeit des Anwaltes kann sich die Gebühr auf bis zu 10/10, also 301,00 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer belaufen.

Die bereits vorher angefallene Gebühr für die rechtliche Beratung nach § 20 BRAGO fällt dabei nicht gesondert an sondern ist auf die angefallene Geschäftsgebühr nach § 118 I 1 BRAGO anzurechnen, sodass Sie für beide Tätigkeiten, die Erteilung des Rechtsrates und das anschließend gefertigte Schreiben oder auch mehrere Schreiben Ihres Anwaltes an den Nachbarn, den oben ermittelten Betrag in Höhe von 285,07 € einkalkulieren müssten.


Sollte der Anwalt sodann in Ihrem Auftrag mit dem Nachbarn im Ausgangsfall Gespräche (Telefonate) und Verhandlungen über die Rückzahlung des geliehenen Geldes führen, fällt hierfür in der Regel eine weitere 7,5/10-Gebühr (mindestens 5/10-Gebühr, maximal 10/10-Gebühr, abhängig vom Aufwand der Besprechungstätigkeit) an, also noch einmal der Betrag in Höhe von netto 225,75 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Bei einer außergerichtliche Einigung (Vergleich) mit Ihrem Nachbarn (z. B. Einigung auf Zahlung eines Teilbetrages der Forderung in Raten o.ä.), an welcher Ihr Anwalt mitgewirkt hat, fällt zusätzlich eine Vergleichsgebühr in Höhe von 15/10 an, was der doppelten 7,5/10-Gebühr entspricht. Im Ausgangsfall würde die 15/10 Vergleichsgebühr bei einem außergerichtlichen Vergleich somit 451,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer betragen.


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Ausgangsfall Klage:

Wenn Ihr Nachbar trotz der Aufforderung Ihres Anwaltes nicht zahlen sollte, bleibt letztendlich nur die Möglichkeit, ihn auf die Rückzahlung des geliehenen Geldes zu verklagen. Dabei fällt regelmäßig eine 10/10 Prozessgebühr und eine 10/10 Verhandlungsgebühr zuzüglich der 20,00 € Auslagenpauschale und der MwSt. an.

Suchen Sie also in der Tabelle die Spalte „Wert bis 5000,00 €“ und ermitteln Sie dort die Höhe einer 10/10-Gebühr. Dort stellen Sie fest, dass eine 10/10-Gebühr 301,00 € bei diesem Streitwert ausmacht, bei insgesamt zwei 10/10-Gebühren also 602,00 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale und 99,52 € Mehrwertsteuer, insgesamt also 721,52 € anfallen werden.

Sollte im Verlauf des Rechtsstreits durch das Gericht Beweis erhoben werden, also beispielsweise Zeugen vernommen werden, fällt hierdurch für Ihren Anwalt eine weitere 10/10 Beweisgebühr in Höhe von 301,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer an.


Die vorher für das Aufforderungsschreiben an den Nachbarn angefallene 7,5/10-Gebühr nach § 118 I 1 BRAGO ist wiederum auf die anfallende Prozessgebühr nach § 31 I 1 BRAGO anzurechnen, darf also nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Gleiches gilt selbstverständlich für die Kosten des Ihnen zuvor erteilten Rechtsrats. (Allerdings dürfen angefallene Kosten für in Ihrem Auftrag vor dem Rechtsstreit geführte außergerichtliche Verhandlungen mit der Gegenseite nach § 118 I 2 BRAGO zusätzlich in Rechnung gestellt werden.)

Sollte der Rechtsstreit durch einen Vergleich beigelegt werden (z. B. einigen Sie sich mit Ihrem Nachbarn auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von lediglich 3500,00 € statt der geforderten 5000,00 €, haben also beide wechselseitig nachgegeben), so fällt für Ihren Anwalt zusätzlich zu den weiteren Gebühren eine 10/10 Vergleichsgebühr in Höhe von 301,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer an.


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Ausgangsfall Berufungsverfahren:

Soweit das Gericht Ihrer Klage nicht stattgeben sollte und Sie gegen das Urteil des Gerichts Berufung einlegen wollen oder auch wenn Ihr Nachbar gegen ein ihn belastendes Urteil Berufung einlegen sollte, fallen für ein Berufungsverfahren die gleichen bereits oben erwähnten Gebühren des Rechtsstreits an, wobei diese aber nunmehr sich jeweils auf eine 13/10-Gebühr belaufen, welche in der rechten Spalte der Tabelle zu den unterschiedlichen Gebührenwerten abgelesen werden kann. Also eine 13/10 Prozessgebühr, eine 13/10 Verhandlungsgebühr, unter Umständen auch eine 13/10 Beweisgebühr sowie gegebenenfalls eine 13/10 Vergleichsgebühr. zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Gebühren fallen zusätzlich zu den Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens an.


Kostenrisiko eines Rechtsstreits:

Um das Kostenrisiko eines Rechtsstreits einzuschätzen, sollten Sie vorsorglich die von Ihnen anhand der Tabelle ermittelten ungefähren Anwaltskosten verdoppeln, da Sie bei einem negativen Prozessausgang nicht nur die Kosten Ihres Anwaltes sondern auch die Anwaltskosten Ihres Gegners tragen müssten.

Hinzu kommen dann noch die anfallenden Gerichtskosten, die ebenfalls wertmäßig gestaffelt sind.

Ganz grob und überschlägig gesehen machen die Gerichtskosten bei niedrigeren Gegenstandswerten ca. 1/2 bis 1/3 der Gebühren des Rechtsanwalts aus. Erst bei höheren Gegenstandswerten über 350.000,00 € sind sie dann in etwa gleich hoch.

Soweit Sie in einem Rechtsstreit nur teilweise obsiegen, werden die insgesamt angefallenen Kosten in entsprechendem Verhältnis zwischen Ihrem Gegner und Ihnen aufgeteilt. Also wenn Sie z. B. 5000,00 € einklagen, durch das Gericht aber nur 3000,00 € zugesprochen bekommen, also den Rechtsstreit in Höhe von 2/5 der Klageforderung verlieren, werden Sie 2/5 und Ihr Gegner 3/5 der insgesamt angefallenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.


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Gegenstandswert ermitteln:

Soweit es um die Zahlung eines konkreten Betrages geht, die Sie verlangen oder an einen anderen leisten sollen, ist es relativ einfach. Sie können die ungefähren Rechtsanwaltskosten in der Tabelle anhand des maßgeblichen Betrages, der den Gegenstandswert bildet und der oben genannten Beispiele schnell ermitteln.

Sollte es um die Herausgabe von Sachen gehen, legen Sie den ungefähren Wert dieser Sachen zu Grunde.

Bei Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht legen Sie Ihr dreifaches monatliches Bruttogehalt zu Grunde. Beachten Sie, dass in allen erstinstanzlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten jede Partei - anders als im normalen Zivilprozess - ihre Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen hat.

Bei Abmahnungen Ihres Arbeitgebers legen Sie ein Bruttomonatsgehalt als Wert zu Grunde. Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Ihr Zeugnis.


Bei mietrechtlichen Räumungsklagen bildet der verbleibende Mietzins für die restliche Laufzeit des Mietverhältnisses maximal bis zur Höhe einer Jahresmiete den Streitwert.

Bei Streitigkeiten über Mieterhöhungen ist der zwöffache Betrag der tatsächlichen Erhöhung als Gegenstandswert anzusetzen.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen es für den Laien sehr schwierig sein dürfte, den richtigen Gegenstandswert der von seinem Anwalt zu bearbeitenden Angelegenheit zu erkennen. Selbstverständlich lassen sich diese Fälle nicht alle in der hier gegebenen groben Übersicht behandeln. Gleiches gilt für die genaue Ermittlung der Rechtsanwaltsgebühren in jedem Einzelfall.


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Hinweis:

Zweckmäßigerweise lassen Sie sich schon in Ihrem ersten Gespräch mit Ihrem Anwalt genau erläutern, welcher Gegenstandswert der von Ihnen gewünschten Tätigkeit Ihres Anwaltes zugrunde liegen wird. Da die Kosten einer Erstberatung nach der BRAGO unabhängig vom Gegenstandswert nicht höher als 232,00 € liegen dürfen, müssen Sie dann noch nicht befürchten, sofort auf der Basis eines Ihnen nicht bekannten sehr hohen Gegenstandswertes zur Kasse gebeten zu werden.


Honorarvereinbarungen:

Häufig schließen Mandanten, insbesondere Firmen, mit ihren Rechtsanwälten schriftliche Honorarvereinbarungen. Diese sehen die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht auf der Basis der oben erläuterten BRAGO sondern vielmehr durch bestimmte monatliche Pauschalzahlungen oder - was häufiger ist - nach tatsächlich angefallenem Zeitaufwand des Rechtsanwaltes vor.

Die dabei vereinbarten Stundenhonorare variieren je nach Zuschnitt und Größe der Anwaltskanzlei und der fachlichen Qualifikation und Berufserfahrung des Anwaltes etwa zwischen 150,00 € und 600,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer.

Gerade für Unternehmen, die einen großen Bedarf an anwaltlicher Beratung und anwaltlicher Unterstützung bei der Gestaltung von Verträgen und der außergerichtlichen Vertretung ihrer Anliegen haben, erweist sich die Vereinbarung von festen Stundenhonoraren insbesondere bei hohen Gegenstandswerten häufig als günstiger gegenüber einer Abrechnung jeder einzelnen Tätigkeit des Anwaltes nach der BRAGO.

Hinzu kommt, dass die Abrechnung des bei der Bearbeitung durch den Anwalt angefallenen Stundenaufwandes in der Regel transparenter und leichter nachvollziehbar ist.


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Auch die Tätigkeit des Anwaltes vor Gerichten kann auf der Basis von Honorarvereinbarungen nach tatsächlich angefallenem Zeitaufwand abgerechnet werden. Anders als bei seiner außergerichtlichen Tätigkeit darf der Anwalt bei dieser Abrechnung allerdings die nach der BRAGO anfallenden gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten.

Im Rechtsstreit unterliegende Prozessgegner sind ebenso wie Rechtsschutzversicherer nur verpflichtet, die nach der BRAGO anfallenden Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.


Merke:

Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren (Höhe des Honorars abhängig vom Ergebnis der Tätigkeit des Anwalts) ist nach unseren Gesetzen anders als z.B. in den USA nicht zulässig. Derartige Vereinbarungen werden von der Rechtsprechung als nichtig behandelt.


Strafverteidigung

Die Rechtsanwaltsgebühren für die Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen sind völlig anders geregelt. Eine genauere Erläuterung der Gebühren würde den Rahmen dieser zivilrechtlich orientierten Übersicht sprengen.

Je nach zuständigem Gericht belaufen sich die Anwaltsgebühren für den ersten Tag der Hauptverhandlung auf zwischen 90,00 € bis 1300,00 € (OLG und Schwurgericht), 60,00 € bis 780,00 € (große Straf- oder Jugendkammer), 50,00 € bis 660,00 € (Amts- und Schöffengericht).

Die Kosten für weitere Verhandlungstage liegen entsprechend bis 650,00 €, bzw. bis 390,00 € und bis 330,00 €. Im vorbereitenden Verfahren erhält der Strafverteidiger jeweils die Hälfte der für den ersten Hauptverhandlungstag anzusetzenden Rahmengebühr.

Auch für die Verteidigung in Strafsachen werden häufig schriftliche Honorarvereinbarungen zwischen dem Strafverteidiger und seinem Mandanten geschlossen, denen entweder bestimmte Pauschalhonorare oder aber Stundenhonorare zugrundeliegen.


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