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Anwaltskosten


Kostenberechnung für Zivilprozess

Eine schnelle Berechnung der anfallenden Anwaltskosten und Gerichtskosten in einem Zivillprozess in erster oder zweiter Instanz können Sie auf folgender externer Seite vornehmen:

Kostenrechner


Anwaltsgebühren nach dem RVG

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich geregelt.Über Jahrzehnte wurden die Gebühren des Anwalts durch die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) festgelegt. Mit Wirkung zum 1.7.2004 ist die BRAGO unter teilweiser Änderung der Gebührenstrukturen durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst worden. Sodann sind die Gebühren des RVG mit Wirkung zum 01.08.2013 erhöht worden.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt, für welche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes Gebühren in welchem Umfang anfallen. Im RVG orientiert sich die Höhe der Gebühren bei Tätigkeiten im Zivilrecht an dem Wert des Gegenstandes, der von einem Anwalt bearbeitet wird.

Naturgemäß ist daher der Gegenstandswert eines Streites etwa über eine Waschmaschinenreparatur deutlich geringer, als z.B. der Streitwert einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht, einer Klage auf Räumung im Mietrecht oder gar eines Unternehmenskaufvertrages. Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren fallen dementsprechend mit zunehmendem Gegenstandswert deutlich höher aus.

Je nach Art der Tätigkeiten des Anwaltes, z.B. Beratung, außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten, Besprechungen (auch Telefonate) und Verhandlungen mit Dritten, Mitwirkung an dem zu Stande kommen einer Einigung in einer Streitigkeit (Vergleich), Vertretung in einem Rechtsstreit, Vertretung in der mündlichen Verhandlung (Termin) vor Gericht, um nur einige Beispiele zu nennen, fallen eine oder auch mehrere Gebühren an.


Manche Gebühren sind dabei ganz oder teilweise auf andere Gebühren anzurechnen (wie z. B. die Gebühren der außergerichtlichen Vertretung (teilweise) auf die später anfallenden Gebühren für die Vertretung in einem Rechtsstreit), demgegenüber bleiben andere Gebühren nebeneinander bestehen. Für den juristischen Laien ist das RVG daher nur schwer nachvollziehbar.


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Einen groben Überblick über die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren soll die diesen Erläuterungen nachfolgende Gebührentabelle vermitteln. Ausgehend von den in der linken Spalte der Tabelle angegebenen Gegenstandswerten können Sie die anfallenden Gebühren anhand der unterhalb der Tabelle gegebenen Erläuterungen überschlägig selbst ermitteln. Dabei können Ihnen die nachstehenden Erläuterungen allerdings nur einen Überblick und ein Gefühl über die in etwa anfallenden Gebühren vermitteln. Es würde den Rahmen dieser Übersicht deutlich sprengen, wenn jeder Gebührentatbestand im Einzelnen berücksichtigt werden würde.

Wie weiter unten anhand von Beispielsfällen näher erläutert wird, sind die Gebühren des Rechtsanwalts für Tätigkeiten im Zivilrecht nach dem Gebührenwert der einzelnen Tätigkeiten (Angelegenheiten) gestaffelt.


Für die außergerichtliche Tätigkeit sind dabei nach dem RVG Gebührenrahmen vorgesehen, die jeweils zwischen einem Bruchteil einer Gebühr (zum Beispiel 0,5 - Gebühr = eine halbe Gebühr) bis zur zweieinhalbfachen Gebühr (2,5) liegen.

Je nach Tätigkeit sind diese Gebührenrahmen unterschiedlich bemessen. Bei normaler Tätigkeit mit dem üblichen Zeit- und Schwierigkeitsaufwand darf nicht mehr als eine 1,3 - Gebühr zu Grunde gelegt werden. Mehr als eine 1,3 - Gebühr bis maximal zu einer 2,5 - Gebühr kann der Anwalt nur fordern, wenn seine außergerichtliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.


Für die Beratung, also die Erteilung von Rechtsrat oder einer Auskunft (auch telefonisch) ist bis zum 1.7.2006 nach dem RVG ein Gebührenrahmen zwischen einer 0,1 - Gebühr und einer vollen 1,0 - Gebühr vorgesehen gewesen, die Mittelgebühr für diese Tätigkeit lag also bei einer 0,5 - Gebühr. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann jeweils anhand der nachstehenden Tabelle ermittelt werden.

§ 34 RVG bestimmt, dass der Anwalt ab dem 1.7.2006 auf eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten für die Erteilung von mündlichem oder schriftlichem Rat oder eine Auskunft hinwirken soll. Gleiches gilt für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens oder die Tätigkeit als Mediator.

Wurde keine Gebührenvereinbarung getroffen, so erhält der Anwalt für die vorgenannten Tätigkeiten Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, d.h. die angemessene Vergütung nach § 612 BGB bzw. § 632 BGB (für Gutachten). Was in diesem Zusammenhang als angemessene und ortsübliche Vergütung anzusehen sein wird, dürfte sich zunächst einmal an der bis zum 1.7.2006 geltenden Regelung des RVG orientieren.

Wurde daher mit dem Anwalt keine Gebührenvereinbarung für dessen Beratungstätigkeit getroffen, hilft zunächst ein Blick auf den Gebührenrahmen zwischen einer 0,1-Gebühr und einer 1,0-Gebühr der nachstehenden Tabelle.


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Für die weitere außergerichtliche Vertretung, zum Beispiel die Fertigung von Schreiben an Gegner, die Einholung von Informationen etc., erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, deren Gebührenrahmen zwischen einer 0,5 - Gebühr und einer 2,5 - Gebühr und deren Mittelgebühr somit bei einer 1,5 - Gebühr liegt. Auch die Höhe der 1,5 - Gebühr kann jeweils anhand der nachstehenden Tabelle ermittelt werden. Für nicht umfangreiche und nicht schwierige außergerichtliche Vertretungen ist die Gebühr immer auf 1,3 begrenzt. Auf die unten erläuterten Gebühren für die Vertretung vor Gericht, also die Vertretung in einem Rechtsstreit, ist die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen.

Erzielen Sie in einer Streitigkeit mit Ihrem Gegner eine Einigung und hat Ihr Anwalt daran mitgewirkt, so erhält Ihr Anwalt zusätzlich eine 1,5 - Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Ist die Streitigkeit bereits in einem gerichtlichen Verfahren anhängig, so ist die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG auf eine 1,0 - Gebühr beschränkt. (Dies gilt allerdings nicht für Beweissicherungsverfahren, wo ebenfalls eine 1,5 - Einigungsgebühr anfallen kann.)


Für die Tätigkeit vor den Zivilgerichten sind keine Gebührenrahmen, wie bei der außergerichtlichen Tätigkeit, sondern feste Gebühren vorgesehen. Das ist zum einen die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe einer 1,3 - Gebühr. Auf diese ist die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung zur Hälfte bis maximal zu einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen.

Zum anderen erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung in einem (oder mehreren) Gerichtstermin(en) nach Nr. 3104 VV RVG eine 1,2 - Terminsgebühr. Eine besondere Gebühr für die Vertretung bei einer Beweisaufnahme, wie sie die (alte) BRAGO vorsah, fällt nicht mehr an.

Für die Vertretung in einem normalen erstinstanzlichen Rechtsstreit fallen also maximal 2,5 Gebühren (im Falle einer Einigung maximal 3,5 Gebühren) an. Die Höhe der jeweiligen Gebühren kann ebenfalls anhand der nachstehenden Tabelle ermittelt werden.

Für die Vertretung im Berufungsverfahren erhält Ihr Anwalt nach Nr. 3200 VV RVG eine 1,6 - Verfahrensgebühr sowie für die Wahrnehmung eines oder mehrer Gerichtstermine im Berufungsverfahren nach Nr. 3202 VV RVG eine 1,2 - Terminsgebühr, maximal also eine 2,8 - Gebühr (bzw. 3,8 - Gebühr im Falle einer Einigung).


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Rechtsanwaltsgebührentabelle nach RVG siehe hier


Ausgangsfall Beratung:

Sie wollen von einem Nachbarn 5000,00 € zurück, die Sie diesem vor einem Jahr geliehen haben. Der Nachbar weigert sich, das Geld zurückzuzahlen. Zunächst wollen Sie sich nur von einem Anwalt darüber beraten lassen, ob der Nachbar Ihnen das Geld zurückzahlen muss. Schauen Sie in der linken Tabellenspalte nach dem Wert bis 5000,00 €. Für die Beratung, also die Einholung eines Rates oder einer Auskunft beim Rechtsanwalt fiel bis zum 30.6.2006 in der Regel eine Gebühr in Höhe von 0,5 an, in besonderen Fällen konnte diese niedriger (z. B. ganz kurzes Telefonat) oder höher (z.B. besonderer Zeitaufwand und umfängliche rechtliche Prüfungen erforderlich) liegen, allerdings nicht höher als eine 1,0 - Gebühr.

Für Beratungen ab dem 1.7.2006 ist maßgeblich die insoweit mit Ihrem Anwalt getroffene schriftliche Vergütungsvereinbarung. Lediglich dann, wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist, kann die oben angeführte Gebührenregelung bis zum 30.6.2006 einen gewissen Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer entsprechenden Gebührenforderung des Anwalts für dessen Beratungstätigkeit bieten.


Merke:

Die Kosten einer ersten Beratung gegenüber einem Verbraucher dürfen unabhängig von der Höhe des Gebührenwertes (linke Spalte der Tabelle) den Betrag von 190,00 € zuzüglich 20% Auslagenpauschale (max. 20,00 €) und zuzüglich der gesetzlichen MwSt nicht überschreiten, also nicht höher als insgesamt 249,90 € liegen, soweit nicht ausdrücklich im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung etwas anderes vereinbart worden ist.


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Ausgangsfall außergerichtliche Tätigkeit:

Soweit Ihnen Ihr Rechtsanwalt nun vorschlägt, dass er zunächst einmal Ihren Nachbarn anschreibt und ihn unter Fristsetzung zur Rückzahlung des geliehenen Geldes auffordert, fällt für derartige außergerichtliche Tätigkeiten des Anwaltes in der Regel eine Geschäftsgebühr von 1,5 an, die bei nicht umfangreichen und nicht schwierigen Tätigkeiten allerdings nicht höher als eine 1,3 - Gebühr liegen darf, was in unserem Ausgangsfall bei einem Wert bis 5000,00 € einen Betrag in Höhe von netto 391,30 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale und 78,15 € Mehrwertsteuer, insgesamt also 489,45 € ausmacht.

Bei besonders schwieriger oder umfangreicher Tätigkeit des Anwaltes ( - z.B. werden mit der Gegenseite diverse zeitraubende Verhandlungen geführt - ) kann sich die Gebühr auf bis zu 2,5, also 752,50 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer belaufen.

Die bereits vorher angefallene Gebühr für die rechtliche Beratung fällt dabei nicht gesondert an sondern ist - sofern nicht ausdrücklich mit Ihrem Anwalt etwas anderes vereinbart worden ist - auf die angefallene Geschäftsgebühr anzurechnen, sodass Sie für beide Tätigkeiten, die Erteilung des Rechtsrates und das anschließend gefertigte Schreiben oder auch mehrere Schreiben Ihres Anwaltes an den Nachbarn in der Regel den oben ermittelten Betrag in Höhe von 489,45 € einkalkulieren sollten.


Bei einer außergerichtliche Einigung (Vergleich) mit Ihrem Nachbarn (z. B. Einigung auf Zahlung eines Teilbetrages der Forderung in Raten o.ä.), an welcher Ihr Anwalt mitgewirkt hat, fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 an. Im Ausgangsfall würde die 1,5 - Einigungsgebühr bei einer außergerichtlichen Einigung mit Ihrem Nachbarn sich somit auf 451,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer belaufen.


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Ausgangsfall Klage:

Wenn Ihr Nachbar trotz der Aufforderung Ihres Anwaltes nicht zahlen sollte, bleibt letztendlich nur die Möglichkeit, ihn auf die Rückzahlung des geliehenen Geldes zu verklagen. Dabei fällt regelmäßig eine 1,3 - Verfahrensgebühr und eine 1,2 - Terminsgebühr (insgesamt 2,5 Gebühren) zuzüglich der 20,00 € Auslagenpauschale und der MwSt. an.

Suchen Sie also in der Tabelle die Spalte "Wert bis 5000,00 €" und ermitteln Sie dort die Höhe einer 1,0 - Gebühr. Dort stellen Sie fest, dass eine 1,0 - Gebühr 301,00 € bei diesem Streitwert ausmacht. Bei 2,5 Gebühren werden also 301,00 € multipliziert mit 2,5 = 752,50 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale und 146,78 € Mehrwertsteuer, insgesamt also 919,28 € anfallen.

Die vorstehenden Gebühren decken die gesamte Tätigkeit Ihres Anwalts in dem erstinstanzlichen Verfahren ab, einerlei, wieviele Schriftsätze dieser verfaßt und ob er einmal oder mehrfach an Gerichtsterminen in dieser Instanz teilnimmt. Sollte im Verlauf des Rechtsstreits durch das Gericht Beweis erhoben werden, also sollten beispielsweise Zeugen vernommen werden, fällt hierdurch für Ihren Anwalt anders als nach der früher geltenden BRAGO keine weitere Gebühr an.


Die vorher für die außergerichtliche Vertretung gegenüber Ihrem Nachbarn angefallene Gebühr muß zur Hälfte, höchstens aber bis zu einer 0,75 - Gebühr wiederum auf die anfallende Verfahrensgebühr angerechnet werden, darf also nicht in vollem Umfang zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Im Ausgangsfall ist daher die 1,3 - Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung zur Hälfte, also in Höhe von 0,65, auf die Verfahrensgebühr der Tätigkeit Ihres Anwalts vor Gericht anzurechnen. Sie hätten danach neben den oben ermittelten Gebühren für die gerichtliche Vertretung von 919,28 € für die außergerichtliche Vertretung noch (301,00 € multipliziert mit 0,65 = 195,65 € zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale zuzüglich 40,97 € Mehrwertsteuer =) 256,62 € zu zahlen. Für außergerichtliche und gerichtliche Vertretung würden hier also 1175,90 € an Gebühren für Ihren Anwalt anfallen.

Sollte die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung bei schwieriger oder umfangreicher Tätigkeit Ihres Anwalts höher liegen, z.B eine 2,0 - Gebühr bis hin zu maximal einer 2,5 - Gebühr, so sind von dieser Gebühr lediglich 0,75 auf die Verfahrensgebühr für die gerichtliche Tätigkeit Ihres Anwalts anzurechnen, sodass maximal eine 1,75 - Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer für die außergerichtliche Vertretung durch Ihren Anwalt neben den Kosten für die gerichtliche Vertretung in derselben Angelegenheit anfallen können.

Sollte der Rechtsstreit durch einen Vergleich beigelegt werden (z. B. einigen Sie sich mit Ihrem Nachbarn auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von lediglich 3500,00 € statt der geforderten 5000,00 €), so fällt für Ihren Anwalt zusätzlich zu den weiteren Gebühren der gerichtlichen Vertretung eine 1,0 - Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in Höhe von 301,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer an.


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Ausgangsfall Berufungsverfahren:

Soweit das Gericht Ihrer Klage nicht stattgeben sollte und Sie gegen das Urteil des Gerichts Berufung einlegen wollen oder auch wenn Ihr Nachbar gegen ein ihn belastendes Urteil Berufung einlegen sollte, fallen für ein Berufungsverfahren die gleichen bereits oben erwähnten Gebühren des Rechtsstreits an, wobei die Verfahrensgebühr sich aber nunmehr auf eine 1,6 - Gebühr beläuft, während die Terminsgebühr wie in der ersten Instanz mit 1,2 zu berechnen ist. Im Falle eines Vergleiches in der Berufungsinstanz ist die Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV RVG in Höhe von 1,3 zu berechnen. Für das Berufungsverfahren können also maximal 2,8 Gebühren (bzw. 4,1 Gebühren im Falle eines Vergleichs) zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer anfallen. Diese Gebühren fallen zusätzlich zu den Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens an.


Mehrere Auftraggeber

Vertritt ein Anwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen (z. B. mehrere Mieter, mehrere Mitglieder einer Gesellschaft , WEG o.ä.), so erhöhen sich nach Nr. 1008 VV RVG die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung und die Verfahrensgebühr für die gerichtliche Vertretung um jeweils 0,3 für jede weitere vertretene Person bis hin zu einem zusätzlichen Gebührensatz von 2,0 bei insgesamt acht oder mehr Personen.


Kostenrisiko eines Rechtsstreits:

Um das Kostenrisiko eines Rechtsstreits einzuschätzen, sollten Sie vorsorglich die von Ihnen anhand der Tabelle ermittelten ungefähren Anwaltskosten verdoppeln, da Sie bei einem negativen Prozessausgang nicht nur die Kosten Ihres Anwaltes sondern auch die Anwaltskosten Ihres Gegners tragen müssten.

Hinzu kommen dann noch die anfallenden Gerichtskosten, die ebenfalls wertmäßig gestaffelt sind.

Ganz grob und überschlägig gesehen machen die Gerichtskosten bei niedrigeren Gegenstandswerten ca. 1/2 bis 1/3 der Gebühren des Rechtsanwalts aus. Erst bei höheren Gegenstandswerten über 350.000,00 € sind sie dann in etwa gleich hoch.

Soweit Sie in einem Rechtsstreit nur teilweise obsiegen, werden die insgesamt angefallenen Kosten in entsprechendem Verhältnis zwischen Ihrem Gegner und Ihnen aufgeteilt. Also wenn Sie z. B. 5000,00 € einklagen, durch das Gericht aber nur 3000,00 € zugesprochen bekommen, also den Rechtsstreit in Höhe von 2/5 der Klageforderung verlieren, werden Sie 2/5 und Ihr Gegner 3/5 der insgesamt angefallenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.


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Gegenstandswert ermitteln:

Soweit es um die Zahlung eines konkreten Betrages geht, die Sie verlangen oder an einen anderen leisten sollen, ist es relativ einfach. Sie können die ungefähren Rechtsanwaltskosten in der Tabelle anhand des maßgeblichen Betrages, der den Gegenstandswert bildet und der oben genannten Beispiele schnell ermitteln.

Sollte es um die Herausgabe von Sachen gehen, legen Sie den ungefähren Wert dieser Sachen zu Grunde.

Bei Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht legen Sie Ihr dreifaches monatliches Bruttogehalt zu Grunde. Beachten Sie, dass in allen erstinstanzlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten jede Partei - anders als im normalen Zivilprozess - ihre Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen hat.

Bei Abmahnungen Ihres Arbeitgebers legen Sie ein Bruttomonatsgehalt als Wert zu Grunde. Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Ihr Zeugnis.


Bei mietrechtlichen Räumungsklagen bildet der verbleibende Mietzins für die restliche Laufzeit des Mietverhältnisses maximal bis zur Höhe einer Jahresmiete den Streitwert.

Bei Streitigkeiten über Mieterhöhungen ist der zwöffache Betrag der tatsächlichen Erhöhung als Gegenstandswert anzusetzen.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen es für den Laien sehr schwierig sein dürfte, den richtigen Gegenstandswert der von seinem Anwalt zu bearbeitenden Angelegenheit zu erkennen. Selbstverständlich lassen sich diese Fälle nicht alle in der hier gegebenen groben Übersicht behandeln. Gleiches gilt für die genaue Ermittlung der Rechtsanwaltsgebühren in jedem Einzelfall.


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Hinweis:

Zweckmäßigerweise lassen Sie sich schon in Ihrem ersten Gespräch mit Ihrem Anwalt genau erläutern, welcher Gegenstandswert der von Ihnen gewünschten Tätigkeit Ihres Anwaltes zugrunde liegen wird. Da die Kosten einer Erstberatung gegenüber einem Verbraucher unabhängig vom Gegenstandswert nicht höher als 249,90 € liegen dürfen, - soweit Sie nicht ausdrücklich vorher mit Ihrem Anwalt etwas anderes vereinbart haben - müssen Sie dann zumindest als Verbraucher noch nicht befürchten, sofort auf der Basis eines Ihnen nicht bekannten sehr hohen Gegenstandswertes zur Kasse gebeten zu werden.


Vergütungsvereinbarungen:

Häufig schließen Mandanten, insbesondere Firmen, mit ihren Rechtsanwälten schriftliche Vergütungsvereinbarungen. Diese sehen die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht auf der Basis des oben erläuterten RVG sondern vielmehr durch bestimmte monatliche Pauschalzahlungen oder - was häufiger ist - nach tatsächlich angefallenem Zeitaufwand des Rechtsanwaltes vor.

Die dabei vereinbarten Stundenhonorare variieren je nach Zuschnitt und Größe der Anwaltskanzlei und der fachlichen Qualifikation und Berufserfahrung des Anwaltes etwa zwischen 150,00 € und 600,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer.

Gerade für Unternehmen, die einen großen Bedarf an anwaltlicher Beratung und anwaltlicher Unterstützung bei der Gestaltung von Verträgen und der außergerichtlichen Vertretung ihrer Anliegen haben, erweist sich die Vereinbarung von festen Stundenhonoraren insbesondere bei hohen Gegenstandswerten häufig als günstiger gegenüber einer Abrechnung jeder einzelnen Tätigkeit des Anwaltes nach dem RVG.

Hinzu kommt, dass die Abrechnung des bei der Bearbeitung durch den Anwalt angefallenen Stundenaufwandes in der Regel transparenter und leichter nachvollziehbar ist.


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Auch die Tätigkeit des Anwaltes vor Gerichten kann auf der Basis von Vergütungsvereinbarungen pauschal oder nach tatsächlich angefallenem Zeitaufwand abgerechnet werden. Anders als bei seiner außergerichtlichen Tätigkeit darf der Anwalt bei dieser Vereinbarung allerdings die nach dem RVG anfallenden gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten.

Im Rechtsstreit unterliegende Prozessgegner sind ebenso wie Rechtsschutzversicherer nur verpflichtet, die nach dem RVG anfallenden Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten.


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